Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Viele Menschen wollen für den Fall vorsorgen, dass sie vielleicht eines Tages aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, über ihre Angelegenheiten selbst zu entscheiden. Für diesen ja niemals auszuschließenden Moment können bereits zu Zeiten voll erhaltener Gesundheit und Entscheidungsfähigkeit verschiedene Verfügungen und Vollmachten niedergeschrieben werden.
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PDF-Download der Musterformulare
der Praxis Dres. Puschmann
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Dabei geht es durchaus nicht darum, etwa einseitig festzulegen, wann "Geräte abgestellt" werden sollen. In einer Patientenverfügung kann auch genau das Gegenteil bestimmt werden. Jeder kann also in einer Patientenverfügung genau seinem eigenen Willen Ausdruck geben. Zum 1.9.2009 ist erstmalig eine gesetzliche Regelung für Patientenverfügungen in Kraft getreten (§ 1901 BGB). Damit herrscht jetzt Rechtssicherheit. Der schriftlich verfasste Patientenwille ist ab sofort für den Arzt absolut bindend. Deshalb ist es jetzt besonders wichtig, die Patientenverfügung unmissverständlich zu formulieren. Dem trägt das hier nachfolgend vorgeschlagene Formular Rechnung. Je klarer Sie Ihren Willen formulieren, umso besser! Der von Ihnen bestellte Betreuer und die behandelnden Ärzte sollten zu der gleichen Auslegung Ihrer Verfügung gelangen. Im Zweifelsfall müsste nämlich sonst das Vormundschaftsgericht (neue Bezeichnung: "Betreuungsgericht") entscheiden. Übrigens: Eine vor dem 1.9.2009 verfasste Patientenverfügung bleibt wirksam! Dennoch können Sie auch jederzeit eine einmal getroffene Patientenverfügung widerrufen!

Die nachfolgend beschriebenen Verfügungen und Vollmachten ersetzen aber in keinem Fall das Testament im ursprünglichen Sinn, das Bestimmungen für die Zeit nach dem Tod trifft! Zunächst gilt es, zwischen 3 grundsätzlich verschiedenen Schriftstücken zu unterscheiden, und zwar zwischen der Patientenverfügung, der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung. Hier gibt es empfehlenswerte und weniger empfehlenswerte Kmbinationen.
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Vorwort zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
1. Patientenverfügung:
Zielsetzung: Bekundung eigener Wünsche in Bezug auf medizinische Behandlung und Pflege bei schwerster aussichtsloser Erkrankung, insbesondere in der letzten Lebensphase. Auch als mögliche sinnvolle Ergänzung zur Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht verwendbar. Die behandelnden Ärzte müssen diese Patientenverfügung beachten; ein sicherheitshalber noch angerufenes Betreuungsgericht wird bei einer eindeutig verfassten Patientenverfügung die Verfügung immer als rechtswirksam erklären. Die Patientenverfügung wird auch oft mißverständlich "Patiententestament" genannt. Diesen Begriff sollte man vermeiden.
2. Vorsorgevollmacht:
Zielsetzung: Bevollmächtigung einer Person des eigenen Vertrauens, die im Falle der eigenen Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit für den Vollmachterteilenden unter Beachtung der §§ 1904 und 1906 BGB rechtswirksam handeln kann. Im Gegensatz zur Betreuungsverfügung entfällt die Bestellung durch das Vormundschaftsgericht, nicht aber die Genehmigungspflicht bei schwerwiegenden medizinischen Maßnahmen. Diesbezüglich aber kann der Verfasser seine Wünsche in der Patientenverfügung niederlegen, worauf das Gericht entsprechend verfahren wird.
3. Betreuungsverfügung:
Zielsetzung: Benennung einer Person des eigenen Vertrauens für den Fall, dass das Vormundschaftsgericht wegen einer Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit einen Betreuer einsetzt. Zusätzliche Wünsche für den Fall einer Betreuung möglich. Leitet sich aus § 1901 BGB ab. Das Vormundschaftsgericht muss die Bestellung der genannten Person aussprechen. Bei schwerwiegenden medizinischen Maßnahmen, wie z.B. einem Behandlungsabbruch ist aber eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich. Wir empfehlen, statt einer Betreuungsverfügung besser eine Vorsorgevollmacht zu erstellen, das vereinfacht im Bedarfsfall die bürokratischen Maßnahmen.
Sinnvolle Kombinationen:
Es ist sinnvoll, die Patientenverfügung entweder mit einer Vorsorgevollmacht oder aber alternativ einer Betreuungsverfügung zu kombinieren. Keinen Sinn macht die Kombination von Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.
Juristisches - höchstrichterliche Rechtsprechung:
Ab dem 1.9.2009 werden Patientenverfügungen durch ein Bundesgesetzt, nämlich §1901 BGB geregelt. Zuvor stützte sich die geltende Regelung auf folgenden Beschluss: Mit Beschluss vom 17.03.2003 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes die Möglichkeit, Behandlungswünsche in einer Patientenverfügung festzuhalten, bekräftigt (AZ XII ZB 2/03). So müssen lebenserhaltende bzw. lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies dem in der Patientenverfügung geäußerten Willen entspricht. Wird ärztlicherseits eine solche weitere Behandlung angeboten und ist ein Betreuer vorhanden, der den Patientenwillen vertritt, so hat dieser das Betreuungsgericht anzurufen, wenn im Sinne des Erkrankten die Behandlung nicht mehr weitergeführt werden soll. Ist kein Betreuer vorhanden oder ist der Betreuer nicht erreichbar, liegt aber eine Patientenverfügung vor, müssen die behandelnden Ärzte das Vormundschaftsgericht anrufen.
Das Betreuungsgericht prüft vor allem, ob die Betreuerentscheidung dem Patientenwillen entspricht bzw. - bei fehlendem Betreuer - ob der in der Patientenverfügung niedergeschriebene Patientenwille eindeutig ist. Bei eindeutig erkennbarem Willen des Patienten wird das Betreuungsgericht im Sinne des Patienten nach den Festlegungen in der Patientenverfügung entscheiden. Dies ist jetzt in § 1901 BGB bindend so geregelt!
Grundsätzliches zu den Verfügungen und Vollmachten:
Die Verfügungen und Vollmachten sollten wegen des einfacheren Nachweises des Willens des Verfassers schriftlich niedergelegt werden. Es ist nicht erforderlich, aber möglich, die Verfügungen und Vollmachten handschriftlich zu verfassen. Die Schriftstücke müssen aber immer eigenhändig unterschrieben werden. Sinnvoll ist es in jedem Fall, mindestens einen Zeugen unterschreiben zu lassen. Ein Zeuge sollte idealerweise der Hausarzt sein, der gleichzeitig mit seiner Unterschrift sinnvollerweise auch bestätigen kann, dass der Verfasser das Schriftstück nach Aufklärung über die Folgen und dem vollen Verständnis derselben im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte niedergeschrieben und unterzeichnet hat. Der zweite Zeuge (falls ein solcher gewählt wird) soll niemals der gewählte Betreuer oder Bevollmächtigte sein. Alle 2 Jahre sollten die Verfügungen und Vollmachten erneut vom Verfasser und mindestens einem Zeugen unterschrieben werden.
Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, Verfügungen und Vollmachten notariell beglaubigen zu lassen. Als Ausnahme wäre die Vorsorgevollmacht zu nennen, falls darin Vollmacht über Immobilien gegeben wird. Vollmachten über Bankgeschäfte sollten immer noch zusätzlich bei den betroffenen Banken selbst ausgefertigt und hinterlegt werden.
Jeweils 1 Exemplar der Verfügung oder Vollmacht sollte dem Hausarzt und der bevollmächtigten Person übergeben werden. Es ist sinnvoll, immer auch einen Hinweis auf den Aufbewahrungsort der Verfügung oder Vollmacht bei sich zu führen.
In vielen Musterverträgen (auch in der von uns entworfenen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht) wird auf Paragraphen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verwiesen. Deshalb haben wir ein Exemplar zum Download eingestellt:
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Einzelbesprechung von Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung mit Download der Musterformulare
1. Patientenverfügung
Wenn Sie für den Fall einer schweren Erkrankung oder für das Ende Ihres Lebens eine sogenannte Patientenverfügung verfassen wollen, soll Ihnen diese Seite Hilfestellungen geben.
So können Sie festlegen, in welchem Umfang und durch welche medizinische Methoden Ihr Leben verlängert werden soll, wenn Sie sich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinden sollten. Sie können andererseits exakt bestimmen, welche Maßnahmen in dieser Situation zu unterbleiben haben. Auch können Sie über eine eventuelle Organspende und eine Obduktion entscheiden. Sie können auch zur näheren Erläuterung Ihrer Verfügung eine Beschreibung Ihrer persönlichen Wertvorstellungen beifügen.
Gleichzeitig können Sie für Gesundheitsangelegenheiten eine Vertrauensperson bevollmächtigen, die für Sie im Sinne der von Ihnen verfassten Patientenverfügung handeln soll, falls Sie selbst wegen einer Erkrankung nicht mehr mitentscheiden können.
Die Sie behandelnden Ärzte sind an Ihre Patientenverfügung gebunden.
Eine sehr ausführliche Patientenverfügung, die Ihnen durch Ankreuzen viele verschiedene Entscheidungen überläßt, haben wir in Anlehnung an Musterverfügungen der Bundes- und Landes-Justizministerien, der Kirchen, verschiedener Ärztekammern, der Ethikkommission und verschiedener Senioren- und Patientenverbände selbst zusammengestellt. Die von uns verfaßte Patientenverfügung einschließlich Vorsorgevollmacht in Gesundheitsdingen können sie im folgenden als PDF-Datei herunterladen:
Patientenverfügung der Praxis Dres. Puschmann
Falls Sie zudem auch noch an weiteren Erklärungen zur Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung interessiert sind, können Sie hier, aber auch am Anfang und am Ende dieses Artikels die von uns verfassten Formulare einschließlich der hinweisenden Kommentare herunterladen:
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht incl. Erklärungen
der Praxis
Dres Puschmann
Wenn Ihnen das von uns entworfene Formular zu kompliziert erscheint, können Sie ein sehr einfaches, aber gut praktikable Muster zur Patientenverfügung (und auch sehr einfache Muster für eine Betreuungsverfügung und eineVorsorgevollmacht) durch Klick auf den folgenden Link als PDF-Datei von unserer Seite herunterladen. Diese Formulare werden herausgegeben von der Ärztekammer Bremen:
Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht der Ärztekammer Bremen
Es gibt zahlreiche vorformulierte Patientenverfügungen verschiedenen Institutionen. Als übergeordnete Darstellung der gesamten Thematik empfehlen sich die unten als PDF-Dateien eingestellten Übersichten des Bundesjustizministeriums, eines Seniorenrates, der EKD (Evangelische Kirche in Deutschland), des Sozialverbandes Deutschland, des Freistaates Bayern und der Ärztekammer/Hospizverein Westfalen. In diesen Übersichten sind auch Musterformulare bzw. Textbausteine integriert, mit deren Hilfe Sie ganz individuell eine Patientenverfügung zusammenstellen können. Auch werden neben der Patientenverfügung die Betreuungsverfügung und die Vorsorgevollmacht mit abgehandelt. Diese per Klick von unserer Seite herunterladbare Grundsatzartikel sind sehr umfangreich und eigenen sich nur für Menschen, die tiefer in die Materie einsteigen wollen.
Hier können Sie die Artikel als PDF-Download herunterladen:
Patientenverfügung Bundesjustizministerium
Patientenverfügung EKD
Patientenverfügung Seniorenrat
Patientenverfügung Sozialverband Deutschland
Patientenverfügung Hospizverein
Patientenverfügung Bayern Justizministerium
Telefonisch können Sie unter Tel. Nr. 0251/9299000 von der Ärztekammer
Münster, Gartenstr. 210 - 214, 48147 Münster folgende Broschüre
bestellen:
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht - Leitfaden für Patienten
und Angehörige
2. Vorsorgevollmacht
Vielleicht wollen Sie über die sinnvollerweise in der Patientenverfügung eingeschlossene Vollmacht in Gesundheitsdingen hinausgehend eine umfassendere Vorsorgevollmacht erstellen? Diese Vollmacht würde dann auch Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten, Vertretungen bei Behörden und vor Gericht, Vermögensvorsorge, Genehmigungen zu Untervollmachten, Verfügungen zum Post- und Fernmeldeverkehr und ggf. auch noch mehr regeln. Auch schließen diese umfassenden Vorsorgevollmachten oft "sicherheitshalber" noch einmal eine (eigentlich gar nicht mehr erforderliche) Betreuungsverfügung ein.
Eine von uns verfaßte sehr einfache und trotzdem differenzierende Vorsorgevollmacht in Anlehnung an ein Musterformular des Bundesjustizministeriums können Sie hier herunterladen:
Vorsorgevollmacht der Praxis Dres. Puschmann
3. Betreuungsverfügung
Wie wir schon ausgeführt haben, empfehlen wir statt einer Betreuungsverfügung besser die Ausfertigung einer Vorsorgevollmacht. Das vereinfacht im Ernstfall die bürokratischen Wege.
Wer aber dennoch eine Betreuungsverfügung und eben keine Vorsorgevollmacht hinterlegen will, der sei auf das Formular der Ärztekammer Bremen verwiesen. Sie können dieses sehr einfache, nur eine Seite beanspruchende Formular (zusammen mit einer Gegenüberstellung der Bedeutung von Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht) durch Klick auf den folgenden Link als PDF-Datei von unserer Seite herunterladen:
Betreuungsverfügung der Ärztekammer Bremen
Die von uns verfassten Formulare zur Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht lassen sich nur als PDF-Dateien herunterladen. Wenn Sie lieber eine weiterbearbeitbare Word-Datei haben möchten, können Sie uns gern mailen. Wir schicken Ihnen dann die Word-Datei als Mailanhang zu.